Unternehmer können seit 2005 eine subventionierte Form der Altersvorsorge wählen. Die Basis-Rente oder auch Rürup-Rente fällt auf durch Spielraum und Flexibilität, jedoch nur bis zu einem Punkt, die Basis-Rente ist nicht kündbar.
Das Jahr 2005: Lothar Klein macht sich selbständig. Mit seinem Fliesenlegerbetrieb hat er ausreichend zu tun. Terminlich ist er über viele Wochen total verplant. Das Geschäft brummt. Sein Vertreter bei der Versicherung empfiehlt ihm ein neues Altersvorsorgeprodukt, die Basis-Rente.
Das Angebot klingt gut, Steuervorteile winken und bei der guten Auftragslage kann Lothar diese Steuervorteile sehr gut gebrauchen. Schon ist die Unterschrift auf dem Antrag. Thema Altersvorsorge ist damit abgehakt, oder?
Die steuerliche Begünstigung ist ein Argument mit Zugkraft, warum Menschen sich für die Basis-Rente entscheiden. Diese Vergünstigungen sind zwar sehr ansprechend, aber wenn Vater Staat etwas dazugibt, möchte er selbstverständlich auch etwas dafür haben. Die Steuer holt er sich dann in der Rentenbezugszeit wieder zurück, denn die Basis-Rente ist in der Bezugszeit steuerpflichtig.
Einen Vorsorgevertrag vordergründig wegen den Steuervorteilen auszuwählen, ist vermutlich nicht die geeignetste Lösung. Die Basis-Rente ist ein typisches Rentenversicherungsangebot, also ein Geldwert, der von der Kaufkraftentwicklung des Geldes abhängig ist. Bei einer Währungsreform oder sogar einer Hyperinflation würde das Guthaben in Mitleidenschaft gezogen werden. Im schlimmsten Falle wäre alles verloren.
Doch wem das irgendwann einfallt, hat Pech gehabt, denn die Basis-Rente ist unkündbar. Alles, was eingezahlt wurde, wird vom Versicherer verwaltet. Und die haben offensichtlich aktuell richtige Schwierigkeiten. Der Gesetzgeber hat sich bereits darum gekümmert und hat zu Lasten der Versicherten einen Schutzmechanismus für die Versicherer installiert.
Der Inhalt dieses Schutz-Gesetzes lautet wie folgt:
§ 314 VAG: Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.
(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.
Was heißt das eigentlich im Klartext? Absatz 1 sagt aus, dass wenn die Vermögenslage eines Versicherers so ist, dass es seinen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern nicht mehr nachkommen kann. Hier ist im Gesetzestext nicht vom Deckungsstock die Rede, sondern davon, dass das Unternehmen ich Schieflage gerät, also nicht nachhaltig wirtschaftet. Geht es dem Versicherer also finanziell schlecht, kann die Aufsichtsbehörde entscheiden, dass dieser Versicherer keine Leistungen auszahlen darf. Und hier handelt es sich um alle Leistungen, besonders Versicherungsleistungen. Dazu gehören nicht nur Kapitalauszahlungen aus kapitalbildenden Verträgen, also Ablaufleistungen, Renten etc. Hier geht es auch und insbesondere um Versicherungsleistungen wie bei Tod, Berufsunfähigkeit, etc..
Das verhängte Zahlungsverbot soll nur befristet bestehen. Doch es findet sich keine nähere Angabe darüber, wie lange dieses „zeitweise“ sein soll. Existieren Fristen oder maximale Zeiträume für das Zahlungsverbot? Wenn man den Gesetzestext liest, findet man dazu gar nichts. Die Fristen sind also unbestimmt.
Absatz 2 ist noch aufregender. Hier ist von der Herabsetzung von Leistungen entsprechend dem Vermögensstand die Rede. Wird also nicht ausreichend Gewinn erwirtschaftet, werden die vertraglich zugesicherten Leistungen, für die die Versicherten mit ihren durch den Versicherer kalkulierten Beiträgen bezahlt haben, einfach herabgesetzt? Und, weil das noch nicht genug ist, sind die Versicherten sogar verpflichtet, die Beiträge in vollem Umfang weiter zu bezahlen?
Wen soll dieses Gesetz also schützen? Die Rechte der Verbraucher werden hier eindeutig nicht geschützt. Die Verbraucher sind nicht dafür verantwortlich, wenn die Versicherung ihren vertraglich vereinbarten Leistungen nicht nachkommen kann. Sie zahlen den Beitrag, den der Versicherer für sie kalkuliert hat und erhalten einen Vertrag, in dem diese Leistungen im entsprechenden Leistungsfall versprochen werden. Dieses Gesetz kann dem Versicherungskunden seine Leistung ganz oder teilweise kosten, trotzdem wird er dazu verpflichtet, seine Beiträge in voller Höhe weiter zu entrichten.
Gute Nachrichten schaffen Hoffnung
Die Basis-Rente ist zwar leider unkündbar, aber man hat die Chance, die Beiträge zu verringern. Der Gesetzgeber hat für die Basis-Rente keinen Mindestbeitrag vorgesehen. Allerdings haben viele Versicherer einen Mindestbeitrag definiert. In der Regel liegt dieser bei 25 Euro monatlich, einige Gesellschaften bestehen auf mindestens 50 Euro monatlich. Jetzt kann man den Vertrag auf das mögliche Minimum heruntersetzen und mit den freigewordenen Mitteln etwas Sinnvolleres machen, zum Beispiel Gold erwerben.
Wer das Prinzip des Geldsystems einmal verinnerlicht hat, weiß, dass nur Sachwerte echten Vermögensschutz ermöglichen. Sachwerte haben aufgrund ihres Material- oder Gebrauchswertes eigene Substanz, die jederzeit in jedes beliebige (welches zu diesem Zeitpunkt auch existierende) Geld getauscht werden kann. Eine nachhaltige Vorsorge sollte also darin bestehen, Geldwerte schnellstmöglich in Sachwerte einzutauschen. Dabei spielen insbesondere Edelmetalle eine wichtige Rolle, denn sie sind wertbeständig und im Vergleich zu z.B. Immobilien auch zu kleineren, regelmäßigen Geldbeträgen erhältlich. Edelmetalle könnten in physischer Form sogar in den eigenen vier Wänden verwahrt werden, soweit ein Safe vorhanden ist. Alternativ bietet sich die Lagerung in einem Zollfreilager an. Denn auch dort kann man jederzeit, nach Absprache, kommen und seine Edelmetalle mitnehmen.
Längst ist es im Bewusstsein der Anleger angekommen, dass es sinnvoll ist, Edelmetalle zu erwerben. Mit dieser Strategie kann die PIM Gold und Scheideanstalt GmbH mit Geschäftsführer Mesut Pazarci, aus Heusenstamm einen stetig steigenden Bedarf befriedigen, indem Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin und Palladium angeboten werden. Diese Vorsorge schützt das Vermögen nachhaltig vor drohenden Finanzturbulenzen.
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